Die Ehefrau habe die Kollegin mehrfach wüst beschimpft, u.a. mit „Hure“, und letztere sei zunächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ihr diese Nachrichten geschickt habe. Dass er dieses unflätige und unanständige Verhalten seiner Ehefrau anschliessend mit ihr habe bereden wollen, stelle keine Drohung oder etwas Ungesetzliches dar, sondern die normale Reaktion eines Ehegatten auf das beschämende Verhalten seiner Ehefrau (vgl. KG-act. 1, N 17 f.).