8.1.04, Frage 12). Im Gegensatz dazu sagte der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 aus, es stimme nicht, dass er seiner Ehefrau gesagt habe, er werde es ihr zeigen, wenn er wieder nach Hause komme (U-act. 8.1.03, Frage 10; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 23). Er habe keine Drohungen ausgestossen. Er habe nur gesagt: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin“ – mehr nicht. Das sei für ihn keine Drohung (U-act. 8.1.03, Frage 14). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2016 sagte er, es stimme nicht, dass er seiner Ehefrau schon mehrfach gedroht habe, sie umzubringen (U-act. 10.0.01, Frage 16).