d) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage an den Beschwerdeführer schliesslich auch damit, dass er D.________ gedroht und insofern ihre Persönlichkeit verletzt habe (vgl. angefochtene Verfügung, E. 16). D.________ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2016 zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe am Tag der Einvernahme zu ihr gesagt, dass er es ihr zeigen werde, wenn er nach Hause komme (U-act. 8.1.04, Frage 11). Für sie habe das so geklungen, als dass er sie umbringen werde. So habe sie es verstanden. Darum habe sie grosse Angst vor ihm. Er habe dies über die Jahre schon diverse Male zu ihr gesagt (U-act. 8.1.04, Frage 12).