________, die Schwägerin von D.________ (U-act. 8.1.05; U-act. 10.0.07), weil deren Beweiswert aufgrund der persönlichen Beziehung zu D.________ und zum Beschwerdeführer eingeschränkt ist und auch insofern nicht davon ausgegangen werden kann, es sei klar nach- Kantonsgericht Schwyz 9 gewiesen, dass der Beschwerdeführer körperliche Gewalt gegen seien Ehefrau angewendet hatte. Dem Beschwerdeführer können im Zusammenhang mit dem Vorwurf der häuslichen Gewalt gegen D.________ folglich mangels eines unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Sachverhalts keine Kosten auferlegt werden.