Er unterstütze sie bei allem, auch die Kinder. Sie hätten überhaupt kein Problem untereinander (vgl. KG-act. 1, N 15; KG-act. 1/3, Frage 18/U-act. [beigezogene Akten] 3, Frage 18). Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass unbestritten oder klar nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau körperliche Gewalt ausgeübt hatte. Im Übrigen stützte die Strafverfolgungsbehörde die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zu Recht nicht auf die Aussagen der Auskunftsperson E.________ (U-act. 10.0.02) sowie der Auskunftsperson bzw. Zeugin H.________, die Schwägerin von D.__