Mit dieser Begründung lässt die Strafverfolgungsbehörde aber ausser Acht, dass sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (vgl. vorstehend E. 2). Der Beschwerdeführer bestritt im vorinstanzlichen Verfahren sowohl in der polizeilichen als auch in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, seine Ehefrau seit dem Jahr 2008 bis zum 31. August 2016 alle zwei bis drei Monate geschlagen und ihr in dieser Zeit wiederholt gedroht zu haben (vgl. U- act. 8.1.03, Frage 4–7, 17 und 19; vgl. U-act. 10.0.01, Frage 12 und 16; vgl. U-act. 10.0.19, Frage 51–57).