c) Im Hinblick auf den Vorwurf der häuslichen Gewalt stützt die Strafverfolgungsbehörde die Kostenauflage an den Beschwerdeführer einzig auf die Aussagen von D.________, welche glaubhaft seien (angefochtene Verfügung, E. 16). Mit dieser Begründung lässt die Strafverfolgungsbehörde aber ausser Acht, dass sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (vgl. vorstehend E. 2).