mit einem Stock auf das Gesäss geschlagen zu haben, als diese rund fünf Monate alt gewesen seien (U-act. 8.1.03, Frage 8 und 20; vgl. U-act. 10.0.01, Frage 15). Die Strafverfolgung von einfachen Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB verjährt nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in sieben resp. seit dem 1. Januar 2014 in zehn Jahren. In Anbetracht dessen, dass diese angeblichen Vorfälle über zehn Jahre her und somit ohnehin verjährt gewesen waren, als D.________ am 31. August 2016 Strafanzeige erhob, hätte aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer ebenfalls kein Strafverfahren eröffnet werden dürfen.