103 StGB aber in drei Jahren. Angesichts dessen, dass die Kinder im Zeitpunkt dieser Vorfälle gemäss der Aussage des Beschwerdeführers zwei Jahre alt gewesen seien und E.________ und F.________ geboren wurden, sind diese Vorfälle im Zeitpunkt der Strafanzeige durch D.________ am 31. August 2016 längst verjährt gewesen, weshalb allein auf dieser Grundlage kein Strafverfahren hätte eröffnet bzw. durchgeführt werden dürfen und insofern dem Beschwerdeführer hierfür keine Kosten auferlegt werden können. Der Beschwerdeführer bestritt ausserdem stets, E.________ und F.________ mit einem Stock auf das Gesäss geschlagen zu haben, als diese rund fünf Monate alt gewesen seien (U-act.