b) Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 zu Protokoll, er habe seinen älteren Kindern einmal eine Ohrfeige gegeben, mehr nicht. Die Kinder seien damals ca. zwei Jahre alt gewesen (U-act. 8.1.03, Frage 20; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 15). Ohrfeigen sind wie vorstehend in E. 2 dargelegt zwar persönlichkeitsverletzend i.S.v. Art. 28 ZGB und können eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB darstellen (vgl. BGE 117 IV 14, E. 2a.cc), die Strafverfolgung sowie die Strafe von Tätlichkeiten verjähren gemäss Art. 109 StGB i.V.m. Art. 103 StGB aber in drei Jahren.