in ihrem geistigen und körperlichen Wohlbefinden erheblich gestört und ihre Persönlichkeit in zivilrechtlich schuldhafter Weise verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft bewirkt und zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und sämtlichen durch die Untersuchung entstandenen Kosten bestehe ein Kausalzusammenhang. Die Strafverfolgungsbehörde habe sich aufgrund der vorhandenen Aussagen und Beweismittel zu Recht zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst gesehen (angefochtene Verfügung, E. 16).