Dies sei für ihn aber keine Drohung gewesen. Aufgrund des Chatverlaufs sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2016 um ca. 08.46 Uhr folgende iMessage an D.________ geschrieben habe: „Jetzt liest D.________ mit, du wirst schon sehen, wenn ich nach Hause komme“, („Tash lexoj ti D.________ pra kur vi do shofim“). Es sei somit klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches D.________ sowie E.________, F.________ und G.________ in ihrem geistigen und körperlichen Wohlbefinden erheblich gestört und ihre Persönlichkeit in zivilrechtlich schuldhafter Weise verletzt habe.