geschlagen. G.________ habe er vor ca. zwei Monaten mit einer Fliegenklatsche und E.________ und F.________ als diese noch klein waren mit einem Stock geschlagen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 zugegeben, G.________ vor ca. zwei Monaten mit einer Fliegenklatsche auf das Gesäss geschlagen zu haben und seinen zwei älteren Kindern eine Ohrfeige gegeben zu haben, als diese ungefähr zwei Jahre alt gewesen seien. Ausserdem habe er eingestanden, zu D.________ gesagt zu haben: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin.“ Dies sei für ihn aber keine Drohung gewesen.