3. a) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaften Aussagen von D.________ eingeleitet worden sei. Diese habe ausgesagt, sie sei vom Beschwerdeführer seit acht Jahren mehrfach geschlagen worden. Am 31. August 2016 habe der Beschwerdeführer zu ihr gesagt, er werde es ihr zeigen, wenn er nach Hause komme. Später habe er ihr geschrieben, dass sie schon sehen werde, was passiere, wenn er nach Hause komme. Das habe für sie danach geklungen, als dass er sie umbringen werde, weshalb sie grosse Angst vor ihm gehabt habe.