Die Verletzung muss vielmehr eine gewisse Intensität erreichen, wobei es nicht auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen ankommt, sondern zur Beurteilung der Schwere des Eingriffs ein objektiver Massstab anzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2 und 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2). Persönlichkeitsverletzend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann jede beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit wie beispielsweise eine Ohrfeige (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.2.1, m.w.H.; Domeisen, a.a.O., N 42 [Alinea 10] zu Art. 426 StPO).