Diese Rechtsprechung gilt auch für Verfahrenseinstellungen gestützt auf Art. 55a Abs. 3 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2017 vom 19. März 2018, E. 1.3, m.w.H.; BGE 112 Ia 371, E. 2a). Zudem muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 vom 9. Januar 2018, E. 1.3, m.w.