3. Dispositiv-Ziff. 6 sei aufzuheben, soweit Kosten der amtlichen Verteidigung nur vorläufig vom Staat bezahlt werden, und diese Kosten seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und entsprechend der vorinstanzliche Hinweis auf die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers ersatzlos aufzuheben.