1. Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt worden sind, und die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Dispositiv-Ziff. 5 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die erlittene 22-tägige Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 4‘400.00 auszurichten.