total Fr. 19‘603.80 auferlegte sie A.________ zur Hälfte im Betrag von Fr. 9‘801.90 und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4 f.). Die Kosten der amtlichen Verteidigung legte die Strafverfolgungsbehörde auf Fr. 10‘265.95 (inkl. MWST) fest, nahm diese vorläufig auf die Staatskasse und wies A.________ auf die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO hin (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 6). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2017 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, Ziff. I):