In Bezug auf die weiteren Vorwürfe erwog die Strafverfolgungsbehörde, dass D.________ ihre Zustimmung zur Sistierung des Verfahrens nicht widerrufen habe (Art. 55a Abs. 3 StGB; angefochtene Verfügung, E. 6), dass sämtliche körperlichen Übergriffe zum Nachteil von E.________ und F.________ vor über zehn Jahren stattgefunden hätten und somit verjährt seien (angefochtene Verfügung, E. 9) sowie dass keine strafbare Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht vorliege (angefochtene Verfügung, E. 14). Infolgedessen stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen A.______