b) Mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) A.________ der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig, weil er seiner Tochter G.________ im Juni 2016 mit einer Fliegenklatsche über die Unterhose auf das Gesäss geschlagen hatte. Die Strafverfolgungsbehörde bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.00, rechnete ihm drei Tage Haft an die Busse an und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 (U-act. 0.0.01). In Bezug auf die weiteren Vorwürfe erwog die Strafverfolgungsbehörde, dass D.________ ihre Zustimmung zur Sistierung des Verfahrens nicht widerrufen habe (Art.