{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-197_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "15267ec648ee53e1597f78e7969989be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-197_2019-03-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_197_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a329a55e17576315307b006e741573c1cd71a567559eb6190233525028b4ad2596abb979169e10df114ffd9d297d1545ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a329a55e17576315307b006e741573c1cd71a567559eb6190233525028b4ad2596abb979169e10df114ffd9d297d1545ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_197", "Checksum": "3e0417dd02ee7758319a0deb4ddafc78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BEK 2017 197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:26:38", "Checksum": "cea8b22fd31f3e22f756582b80ce30b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BEK 2017 197\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nbetracht dessen, dass der Freiheitsentzug nur von kurzer Dauer war und der\nBeschwerdeführer während dieser Zeit keiner Arbeit nachging\n(U-act. 8.1.03, Frage 37), liegen keine besonderen Umstände vor, die eine\nhöhere Entschädigung als Fr. 200.00 pro Hafttag rechtfertigen würden. Der\nBeschwerdeführer macht denn auch keine solche aussergewöhnlichen Umstände geltend (vgl. KG-act. 1, N 22 f.). Im Strafbefehl vom 12. Dezember\n2017 rechnete die Strafverfolgungsbehörde dem Beschwerdeführer drei Tage\nHaft an die ausgesprochene Busse an (U-act. 0.0.01), sodass ihm für die übrigen 19 Hafttage in teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 seiner Beschwerde eine Genugtuung von total Fr. 3‘800.00 zuzusprechen ist.\n\n6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt in den wesentlichen Fragen der Kostenauflage, der\nRückzahlungspflicht sowie der Genugtuung und unterliegt lediglich insofern,\nals ihm letztere nicht in der beantragten Höhe von Fr. 4‘400.00, sondern im\nBetrag von Fr. 3‘800.00 auszurichten ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es\nsich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Wie vorstehend in E. 5 dargelegt, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer\nals beschuldigte Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO\nfür das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu.\n\nGemäss § 13 GebTRA beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersu-\nchungs- und Anklagebehörde sowie dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis\nFr. 20'000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang\nund der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2\nAbs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre\nTätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der\nFestsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nnach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte keine spezifizierte Kostennote ins\nRecht. In Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m.\n§ 6 Abs. 1 GebTRA sowie angesichts der knapp 9-seitigen Beschwerdeschrift\n(KG-act. 1) und der 3-seitigen Stellungnahme vom 15. Januar 2018 (KGact. 9) ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'600.00 (inkl. MWST und\nAuslagen) angemessen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-\nZiffern 4, 5 und 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Dezember 2017 (SUI 2016 3772) aufgehoben und\nwie folgt ersetzt:\n\n4. Die Verfahrenskosten von total Fr. 19‘603.80 werden auf die\nStaatskasse genommen.\n\n5. A.________ wird eine Genugtuung von Fr. 3‘800.00 ausgerichtet.\n\n6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 10‘265.95\n(inkl. MWST) festgesetzt und gehen zulasten des Staates.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden auf die\nStaatskasse genommen.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘600.00 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den\nAkten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 12. März 2019 kau\n"}