{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-197_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "15267ec648ee53e1597f78e7969989be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-197_2019-03-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_197_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a329a55e17576315307b006e741573c1cd71a567559eb6190233525028b4ad2596abb979169e10df114ffd9d297d1545ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a329a55e17576315307b006e741573c1cd71a567559eb6190233525028b4ad2596abb979169e10df114ffd9d297d1545ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_197", "Checksum": "3e0417dd02ee7758319a0deb4ddafc78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BEK 2017 197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:26:38", "Checksum": "cea8b22fd31f3e22f756582b80ce30b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BEK 2017 197\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nAufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren\nist einzig erstellt, dass er zu D.________ gesagt hatte: „Wir schauen, wenn ich\nzu Hause bin.“ Im Übrigen kann aber weder als unbestritten noch als klar\nnachgewiesen erachtet werden, dass er D.________ gedroht hatte, sie umzubringen bzw. ihr gegenüber körperliche Gewalt anzuwenden. So lässt sich\nauch der Äusserung des Beschwerdeführers: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin“, keine Androhung von Gewalt entnehmen und es kann insofern nicht\ndavon ausgegangen werden, dass diese Äusserung dazu geeignet war, einen\ndurchschnittlichen Dritten zu verängstigen und somit die Persönlichkeit von\nD.________ zu verletzen. Mangels eines klaren Nachweises der angeblichen\nDrohungen des Beschwerdeführers gegenüber D.________ und einer damit\neinhergehenden Persönlichkeitsverletzung können ihm somit auch aus diesem Grund keine Kosten für das eingestellte Verfahren auferlegt werden.\n\ne) Zusammenfassend sind die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer allesamt entweder bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verjährt gewesen\n(vorstehend E. 4b), in einem anderen Verfahren mit entsprechender Kostenauflage beurteilt worden (vorstehend E. 4a) oder in tatsächlicher Hinsicht umstritten resp. nicht klar nachgewiesen (vorstehend E. 4c f.), sodass eine Kos-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\ntenauferlegung an den Beschwerdeführer nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht\nzulässig ist. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und es ist von einer Auflage der Hälfte der Verfahrenskosten an\nden Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 9‘801.90 abzusehen. Stattdessen\nsind die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 19‘603.80 auf die Staatskasse zu\nnehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).\n\n5. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so hat\nsie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene\nAusübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung präjudiziert der Kostenentscheid die\nEntschädigungsfrage. Demnach ist bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten, während die beschuldigte Person\nbei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse wie vorliegend Anspruch\nauf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2, m.w.H.; Urteil des\nBundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017, E. 1.1.2).\n\na) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers für das\nerstinstanzliche Verfahren von Fr. 10‘265.95 (inkl. MWST) gehen als Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) in Gutheissung des\nRechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde zulasten des Staates, ohne dass den\nBeschwerdeführer eine Rückzahlungspflicht i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO trifft.\n\nb) Ein Anspruch auf eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat\ndie beschuldigte Person im Falle besonders schwerer Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Damit wird\nein Ausgleich für erlittene Unbill bezweckt. Genugtuungsansprüche bestehen\nregelmässig bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war, sich jedoch aufgrund\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nder nachträglich erfolgten Einstellung des Verfahrens als ungerechtfertigt erweist (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 10 zu Art. 429 StPO; vgl. Wehrenberg/Frank, in:\nNiggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 26 und 27 zu Art. 429 StPO; vgl. auch Urteil des\nBundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 3.3 f. sowie\nBEK 2016 177 vom 1. Mai 2018, E. 3a). Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist als Kausalhaftung ausgestaltet, d.h., der Anspruch besteht unabhängig von einem\nVerschulden der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom\n12. Januar 2017; vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 6 zu Art. 429 StPO).\n\nDie Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen,\nwobei den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst aufgrund\nder Art und Schwere der Verletzung die Grössenordnung der infrage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015\nvom 6. August 2015, E. 1.3.1). Im Falle ungerechtfertigter Haft von kurzer\nDauer erachtet das Bundesgericht ein Betrag von Fr. 200.00 pro Tag\ngrundsätzlich als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände\ngegeben sind, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen\n(BGE 139 IV 243, E. 3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 108; Urteil des Bundesgerichts\n6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1).\n\nc) Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2016 um 16.20 Uhr vorläufig festgenommen (U-act. 4.1.01) und nach der Anordnung von Untersuchungshaft mit Verfügung vom 4. September 2016 (U-act. 4.1.13) am 21. September 2016 aus der Haft entlassen (U-act. 4.1.35 f.). Er befand sich mithin 22\nTage ungerechtfertigt in Haft, weil das Verfahren gegen ihn mit der angefochtenen Verfügung eingestellt wurde. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. In An-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n"}