{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-197_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "15267ec648ee53e1597f78e7969989be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-197_2019-03-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_197_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a329a55e17576315307b006e741573c1cd71a567559eb6190233525028b4ad2596abb979169e10df114ffd9d297d1545ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a329a55e17576315307b006e741573c1cd71a567559eb6190233525028b4ad2596abb979169e10df114ffd9d297d1545ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_197", "Checksum": "3e0417dd02ee7758319a0deb4ddafc78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BEK 2017 197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:26:38", "Checksum": "cea8b22fd31f3e22f756582b80ce30b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BEK 2017 197\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nc) Im Hinblick auf den Vorwurf der häuslichen Gewalt stützt die Strafverfolgungsbehörde die Kostenauflage an den Beschwerdeführer einzig auf die\nAussagen von D.________, welche glaubhaft seien (angefochtene Verfügung,\nE. 16). Mit dieser Begründung lässt die Strafverfolgungsbehörde aber ausser\nAcht, dass sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (vgl. vorstehend\nE. 2). Der Beschwerdeführer bestritt im vorinstanzlichen Verfahren sowohl in\nder polizeilichen als auch in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, seine Ehefrau seit dem Jahr 2008 bis zum 31. August 2016 alle zwei bis drei\nMonate geschlagen und ihr in dieser Zeit wiederholt gedroht zu haben (vgl. U-\nact. 8.1.03, Frage 4–7, 17 und 19; vgl. U-act. 10.0.01, Frage 12 und 16; vgl.\nU-act. 10.0.19, Frage 51–57). Auf die Frage, warum seine Ehefrau Aussagen\nvon ihm erwähnen sollte, wenn er diese nicht gemacht habe, sagte der Beschwerdeführer, es habe in ihrem Kopf „bumm“ gemacht, weil sie denke, dass\ner etwas mit anderen Frauen habe (U-act. 8.1.03, Frage 13). Sie hätten eine\ngute Beziehung gehabt bis jetzt. Nun habe sie ihn angezeigt, weil sie meine,\ner habe eine andere Frau (U-act. 8.1.03, Frage 23). Im Beschwerdeverfahren\nbringt der Beschwerdeführer überdies vor, seine Ehefrau habe im Jahr 2010\nim Rahmen einer polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er sei ein sehr lieber\nMensch und habe ein gutes Herz. Er unterstütze sie bei allem, auch die Kinder. Sie hätten überhaupt kein Problem untereinander (vgl. KG-act. 1, N 15;\nKG-act. 1/3, Frage 18/U-act. [beigezogene Akten] 3, Frage 18). Angesichts\ndessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass unbestritten oder klar\nnachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau körperliche Gewalt ausgeübt hatte. Im Übrigen stützte die Strafverfolgungsbehörde die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zu Recht nicht auf die Aussagen der Auskunftsperson E.________ (U-act. 10.0.02) sowie der Auskunftsperson bzw. Zeugin H.________, die Schwägerin von D.________\n(U-act. 8.1.05; U-act. 10.0.07), weil deren Beweiswert aufgrund der persönlichen Beziehung zu D.________ und zum Beschwerdeführer eingeschränkt ist\nund auch insofern nicht davon ausgegangen werden kann, es sei klar nach-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ngewiesen, dass der Beschwerdeführer körperliche Gewalt gegen seien Ehefrau angewendet hatte. Dem Beschwerdeführer können im Zusammenhang\nmit dem Vorwurf der häuslichen Gewalt gegen D.________ folglich mangels\neines unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Sachverhalts keine Kosten\nauferlegt werden.\n\nd) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage an den Beschwerdeführer schliesslich auch damit, dass er D.________ gedroht und insofern ihre Persönlichkeit verletzt habe (vgl. angefochtene Verfügung, E. 16).\nD.________ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August\n2016 zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe am Tag der Einvernahme zu\nihr gesagt, dass er es ihr zeigen werde, wenn er nach Hause komme\n(U-act. 8.1.04, Frage 11). Für sie habe das so geklungen, als dass er sie umbringen werde. So habe sie es verstanden. Darum habe sie grosse Angst vor\nihm. Er habe dies über die Jahre schon diverse Male zu ihr gesagt\n(U-act. 8.1.04, Frage 12). Im Gegensatz dazu sagte der Beschwerdeführer in\nder polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 aus, es stimme nicht,\ndass er seiner Ehefrau gesagt habe, er werde es ihr zeigen, wenn er wieder\nnach Hause komme (U-act. 8.1.03, Frage 10; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 23). Er habe keine Drohungen ausgestossen. Er habe nur gesagt: „Wir\nschauen, wenn ich zu Hause bin“ – mehr nicht. Das sei für ihn keine Drohung\n(U-act. 8.1.03, Frage 14). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom\n2. September 2016 sagte er, es stimme nicht, dass er seiner Ehefrau schon\nmehrfach gedroht habe, sie umzubringen (U-act. 10.0.01, Frage 16). Zudem\nbestritt der Beschwerdeführer, im Chat „I.________“ seine Ehefrau mit der\nNachricht: „Tash lexoj ti D.________ pra kur vi do shofim“, bedroht zu haben\nresp. diese Nachricht geschrieben zu haben (U-act. 10.0.19, Frage 18; vgl.\nauch U-act. 8.1.10, Nr. 52 auf S. 7: „Jetzt liest D.________ mit, du wirst schon\nsehen, wenn ich nach Hause komme.“). In seiner Beschwerdeschrift macht\nder Beschwerdeführer überdies geltend, der konkrete Ablauf am Tag, als seine Ehefrau Strafanzeige erstattet habe, lasse an ihrer Glaubwürdigkeit zwei-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nfeln. Er habe an diesem Tag einen harmlosen Chat mit einer Kollegin geführt.\nSeine Ehefrau habe diesen Chat auf einem anderen Gerät heimlich mitgelesen und sich unvermittelt in die Kommunikation eingeschaltet, sodass ihre\nNachrichten bei der Kollegin als solche des Beschwerdeführers angezeigt\nworden seien. Die Ehefrau habe die Kollegin mehrfach wüst beschimpft, u.a.\nmit „Hure“, und letztere sei zunächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ihr diese Nachrichten geschickt habe. Dass er dieses unflätige\nund unanständige Verhalten seiner Ehefrau anschliessend mit ihr habe bereden wollen, stelle keine Drohung oder etwas Ungesetzliches dar, sondern die\nnormale Reaktion eines Ehegatten auf das beschämende Verhalten seiner\nEhefrau (vgl. KG-act. 1, N 17 f.).\n\n"}