{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-197_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "15267ec648ee53e1597f78e7969989be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-197_2019-03-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_197_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a329a55e17576315307b006e741573c1cd71a567559eb6190233525028b4ad2596abb979169e10df114ffd9d297d1545ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a329a55e17576315307b006e741573c1cd71a567559eb6190233525028b4ad2596abb979169e10df114ffd9d297d1545ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_197", "Checksum": "3e0417dd02ee7758319a0deb4ddafc78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BEK 2017 197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:26:38", "Checksum": "cea8b22fd31f3e22f756582b80ce30b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BEK 2017 197\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\ngeschlagen. G.________ habe er vor ca. zwei Monaten mit einer Fliegenklatsche und E.________ und F.________ als diese noch klein waren mit einem\nStock geschlagen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen\nEinvernahme vom 1. September 2016 zugegeben, G.________ vor ca. zwei\nMonaten mit einer Fliegenklatsche auf das Gesäss geschlagen zu haben und\nseinen zwei älteren Kindern eine Ohrfeige gegeben zu haben, als diese ungefähr zwei Jahre alt gewesen seien. Ausserdem habe er eingestanden, zu\nD.________ gesagt zu haben: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin.“ Dies sei\nfür ihn aber keine Drohung gewesen. Aufgrund des Chatverlaufs sei davon\nauszugehen, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2016 um ca.\n08.46 Uhr folgende iMessage an D.________ geschrieben habe: „Jetzt liest\nD.________ mit, du wirst schon sehen, wenn ich nach Hause komme“, („Tash\nlexoj ti D.________ pra kur vi do shofim“). Es sei somit klar nachgewiesen,\ndass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches\nD.________ sowie E.________, F.________ und G.________ in ihrem geistigen und körperlichen Wohlbefinden erheblich gestört und ihre Persönlichkeit\nin zivilrechtlich schuldhafter Weise verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe\ndas Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft bewirkt und zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und sämtlichen durch die\nUntersuchung entstandenen Kosten bestehe ein Kausalzusammenhang. Die\nStrafverfolgungsbehörde habe sich aufgrund der vorhandenen Aussagen und\nBeweismittel zu Recht zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst gesehen (angefochtene Verfügung, E. 16).\n\nb) Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Kostenauflage der Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung nach Art. 32\nAbs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. KG-act. 1, N 13 und 19).\n\n4. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht damit begründet werden kann, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 zugegeben habe, G.________ vor\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nca. zwei Monaten mit einer Fliegenklatsche auf das Gesäss geschlagen zu\nhaben, weil ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten bereits\nmit separatem Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 auferlegt wurden\n(U-act. 0.0.01; vgl. vorstehend E. 1b).\n\nb) Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 zu Protokoll, er habe seinen älteren Kindern\neinmal eine Ohrfeige gegeben, mehr nicht. Die Kinder seien damals ca. zwei\nJahre alt gewesen (U-act. 8.1.03, Frage 20; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 15). Ohrfeigen sind wie vorstehend in E. 2 dargelegt zwar persönlichkeitsverletzend i.S.v. Art. 28 ZGB und können eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1\nStGB darstellen (vgl. BGE 117 IV 14, E. 2a.cc), die Strafverfolgung sowie die\nStrafe von Tätlichkeiten verjähren gemäss Art. 109 StGB i.V.m. Art. 103 StGB\naber in drei Jahren. Angesichts dessen, dass die Kinder im Zeitpunkt dieser\nVorfälle gemäss der Aussage des Beschwerdeführers zwei Jahre alt gewesen\nseien und E.________ und F.________ geboren wurden, sind diese Vorfälle\nim Zeitpunkt der Strafanzeige durch D.________ am 31. August 2016 längst\nverjährt gewesen, weshalb allein auf dieser Grundlage kein Strafverfahren\nhätte eröffnet bzw. durchgeführt werden dürfen und insofern dem Beschwerdeführer hierfür keine Kosten auferlegt werden können. Der Beschwerdeführer\nbestritt ausserdem stets, E.________ und F.________ mit einem Stock auf\ndas Gesäss geschlagen zu haben, als diese rund fünf Monate alt gewesen\nseien (U-act. 8.1.03, Frage 8 und 20; vgl. U-act. 10.0.01, Frage 15). Die Strafverfolgung von einfachen Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB verjährt nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in sieben resp. seit\ndem 1. Januar 2014 in zehn Jahren. In Anbetracht dessen, dass diese angeblichen Vorfälle über zehn Jahre her und somit ohnehin verjährt gewesen waren, als D.________ am 31. August 2016 Strafanzeige erhob, hätte aufgrund\ndieser Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer ebenfalls kein Strafverfahren\neröffnet werden dürfen. Demzufolge verbietet sich eine diesbezügliche Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n"}