{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-197_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "15267ec648ee53e1597f78e7969989be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-197_2019-03-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_197_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a329a55e17576315307b006e741573c1cd71a567559eb6190233525028b4ad2596abb979169e10df114ffd9d297d1545ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a329a55e17576315307b006e741573c1cd71a567559eb6190233525028b4ad2596abb979169e10df114ffd9d297d1545ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_197", "Checksum": "3e0417dd02ee7758319a0deb4ddafc78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BEK 2017 197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:26:38", "Checksum": "cea8b22fd31f3e22f756582b80ce30b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BEK 2017 197\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n2. Die Verfahrenskosten können der beschuldigten Person im Falle einer\nVerfahrenseinstellung nach Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt\nwerden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens\nbewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Kostenauflage mit Art. 32 Abs. 1 BV und\nArt. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann vereinbar, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der\nsich aus Art. 41 ff. OR ergebenden Grundsätze, gegen eine Verhaltensnorm\nder schweizerischen Rechtsordnung klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017, E. 1.4; vgl. BGE 119 Ia 332, E. 1b; vgl. BGE 116 Ia 162, E. 2c;\nvgl. auch Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar\nSchweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 37 zu Art. 426 StPO).\nDiese Rechtsprechung gilt auch für Verfahrenseinstellungen gestützt auf\nArt. 55a Abs. 3 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf\nunbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des\nBundesgerichts 6B_759/2017 vom 19. März 2018, E. 1.3, m.w.H.; BGE 112 Ia\n371, E. 2a). Zudem muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten\nund den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 vom\n9. Januar 2018, E. 1.3, m.w.H.). Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung\nliegt vor, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht\nbzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2017 vom 28. November 2017, E. 1.2.2 und 6B_820/2014 vom\n27. November 2014, E. 3.1).\n\nEine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich beispielsweise auf Art. 28 ZGB stützen\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2). Wer in\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nseiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann nach Art. 28 Abs. 1\nZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich,\nwenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes\nprivates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Die\nPersönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt, wie zum Beispiel durch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Es kann allerdings nicht jede noch so geringfügige\nBeeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss vielmehr eine gewisse Intensität erreichen, wobei es nicht auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen ankommt, sondern zur Beurteilung der Schwere des Eingriffs ein objektiver\nMassstab anzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom\n18. Januar 2018, E. 1.2 und 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2). Persönlichkeitsverletzend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann\njede beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit wie beispielsweise eine Ohrfeige\n(Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.2.1,\nm.w.H.; Domeisen, a.a.O., N 42 [Alinea 10] zu Art. 426 StPO).\n\n3. a) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage an den\nBeschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer aufgrund der glaubhaften Aussagen von D.________ eingeleitet worden sei. Diese habe ausgesagt, sie sei vom Beschwerdeführer seit\nacht Jahren mehrfach geschlagen worden. Am 31. August 2016 habe der Beschwerdeführer zu ihr gesagt, er werde es ihr zeigen, wenn er nach Hause\nkomme. Später habe er ihr geschrieben, dass sie schon sehen werde, was\npassiere, wenn er nach Hause komme. Das habe für sie danach geklungen,\nals dass er sie umbringen werde, weshalb sie grosse Angst vor ihm gehabt\nhabe. Vor Jahren habe er konkret zu ihr gesagt, er werde sie umbringen.\nSchliesslich habe der Beschwerdeführer auch die gemeinsamen Kinder schon\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}