{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-197_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "15267ec648ee53e1597f78e7969989be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-197_2019-03-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_197_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a329a55e17576315307b006e741573c1cd71a567559eb6190233525028b4ad2596abb979169e10df114ffd9d297d1545ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a329a55e17576315307b006e741573c1cd71a567559eb6190233525028b4ad2596abb979169e10df114ffd9d297d1545ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_197", "Checksum": "3e0417dd02ee7758319a0deb4ddafc78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BEK 2017 197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:26:38", "Checksum": "cea8b22fd31f3e22f756582b80ce30b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BEK 2017 197\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 11. März 2019\nBEK 2017 197\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\nverteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung)\n(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Dezember 2017, SUI 2016 3772);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) A.________ wurde verdächtigt, gegenüber seiner Ehefrau\nD.________ seit 2008 bis zum 31. August 2016 in Arth und Goldau alle zwei\nbis drei Monate körperliche Gewalt ausgeübt und ihr in dieser Zeit wiederholt\ngedroht zu haben. Zudem wurde er verdächtigt, seine Kinder E.________ und\nF.________, als sie ungefähr fünf Monate alt waren, mit einem Stock auf das\nGesäss geschlagen und, als sie ungefähr zwei Jahre alt waren, Ohrfeigen\ngegeben sowie seine Tochter G.________ im Juni 2016 zweimal mit einer\nFliegenklatsche auf das Gesäss geschlagen zu haben (angefochtene Verfügung, E. 1 f.).\n\nb) Mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 sprach die Staatsanwaltschaft\nInnerschwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) A.________ der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig, weil er seiner Tochter G.________\nim Juni 2016 mit einer Fliegenklatsche über die Unterhose auf das Gesäss\ngeschlagen hatte. Die Strafverfolgungsbehörde bestrafte ihn mit einer Busse\nvon Fr. 300.00, rechnete ihm drei Tage Haft an die Busse an und auferlegte\nihm die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 (U-act. 0.0.01). In Bezug auf die weiteren Vorwürfe erwog die Strafverfolgungsbehörde, dass D.________ ihre\nZustimmung zur Sistierung des Verfahrens nicht widerrufen habe (Art. 55a\nAbs. 3 StGB; angefochtene Verfügung, E. 6), dass sämtliche körperlichen\nÜbergriffe zum Nachteil von E.________ und F.________ vor über zehn Jahren stattgefunden hätten und somit verjährt seien (angefochtene Verfügung,\nE. 9) sowie dass keine strafbare Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht vorliege (angefochtene Verfügung, E. 14). Infolgedessen stellte die\nStrafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten sowie\nVerletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Zeitraum zwischen dem\nJahr 2008 bis zum 31. August 2016 mit Verfügung vom 12. Dezember 2017\nein (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ntotal Fr. 19‘603.80 auferlegte sie A.________ zur Hälfte im Betrag von\nFr. 9‘801.90 und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4 f.). Die Kosten der amtlichen Verteidigung legte die Strafverfolgungsbehörde auf Fr. 10‘265.95 (inkl.\nMWST) fest, nahm diese vorläufig auf die Staatskasse und wies A.________\nauf die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO hin (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 6). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2017 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, Ziff. I):\n\n1. Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben,\nsoweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt worden\nsind, und die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n2. Dispositiv-Ziff. 5 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer für\ndie erlittene 22-tägige Untersuchungshaft eine Genugtuung von\nFr. 4‘400.00 auszurichten.\n\n3. Dispositiv-Ziff. 6 sei aufzuheben, soweit Kosten der amtlichen Verteidigung nur vorläufig vom Staat bezahlt werden, und diese Kosten seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und entsprechend der vorinstanzliche Hinweis auf die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers ersatzlos aufzuheben.\n\n4. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen;\neventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.\n\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventuell der Vorinstanz.\n\nDie Strafverfolgungsbehörde reichte am 9. Januar 2018 eine Beschwerdevernehmlassung mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde ins\nRecht (KG-act. 5), woraufhin sich der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018\nerneut vernehmen liess (KG-act. 7).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}