436 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 und 432 StPO, §§ 1, 2, 6 und 13 lit. d GebTRA; vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 2013 Nr. 60 E. 1; BGer 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1);- Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen: 1. Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den Sicherheitsleistungen gedeckt. Dem Beschwerdeführer wird der Rest von Fr. 400.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.