4. Aus diesen Gründen ist auf die zusammenhängenden und mithin vereinigt zu behandelnden (vgl. Riklin, OFK, 22014, Art. 30 StPO N 3) Beschwerden nicht einzutreten bzw. sind sie eventualiter abzuweisen. Die Anträge der Beschwerdegegner auf eine Genugtuung sind unbegründet und darauf nicht einzutreten, zumal vorinstanzlich fehlende Anträge nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden können. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat die Beschwerdegegner, die angesichts des Weiterzugs der Einstellungsverfügungen nachvollziehbar einen Anwalt beizogen, angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.