Diese Aufrichtigkeit wird durch die nachträglich bekannt gewordenen Fotos immerhin derart gestützt, als das Aussageverhalten der Wildhüter nun überzeugender erscheint und daher umso weniger mehr geeignet ist, den Verdacht anklagereif zu verdichten, die Beschuldigten hätten entgegen ihrer Überzeugung Schwellungen behauptet. Selbst wenn keine Schwellungen vorhanden gewesen wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht, wäre die korrekte Wiedergabe einer irrtümlichen Vorstellung im Übrigen subjektiv keine vorsätzliche falsche bzw. wider besseres Wissen abgegebene Aussage (vgl. dazu sowie auch zur Frage der Aufrichtigkeit EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 4.b) resp.