Die Aussagen wurden im Verfahren gegen den Beschwerdeführer denn auch hinsichtlich eines Nachweises von aus den vorgelegten Fotos nicht ersichtlichen Schwellungen und nicht bezüglich der in vorliegendem Verfahren ausschlaggebenden Aufrichtigkeit gewürdigt, mit welcher die Wildhüter ihre Vorstellungen über vorhandene Schwellungen äusserten. Diese Aufrichtigkeit wird durch die nachträglich bekannt gewordenen Fotos immerhin derart gestützt, als das Aussageverhalten der Wildhüter nun überzeugender erscheint und daher umso weniger mehr geeignet ist, den Verdacht anklagereif zu verdichten, die Beschuldigten hätten entgegen ihrer Überzeugung Schwellungen behauptet.