beispielsweise diejenige, ob beide oder nur einer der beiden Vorderläufe geschwollen waren, nachvollziehbar und daher umso weniger in einem Strafverfahren gegen sie selber verwendbar. Die Aussagen wurden im Verfahren gegen den Beschwerdeführer denn auch hinsichtlich eines Nachweises von aus den vorgelegten Fotos nicht ersichtlichen Schwellungen und nicht bezüglich der in vorliegendem Verfahren ausschlaggebenden Aufrichtigkeit gewürdigt, mit welcher die Wildhüter ihre Vorstellungen über vorhandene Schwellungen äusserten.