Die nachträglich zu den Akten gereichten Fotos (vgl. U-act. 8.1.16 bzw. 8.1.18 inkl. Markierungen durch die Wildhüter) lassen die Aussagen der Wildhüter, Schwellungen gesehen zu haben, durchaus schlüssiger erscheinen als die Fotos, die damals im Prozess gegen den Beschwerdeführer aktenkundig waren. Sie legen nicht mehr nahe, dass überhaupt keine Schwellungen vorhanden gewesen sein könnten. Umso unwahrscheinlicher ist eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Aussage und Verleumdung.