Dieses Urteil wendet vorliegend nicht automatisch die Beweislage gegen die der falschen Aussage und Verleumdung beschuldigten Wildhüter. Kein Gericht im Verfahren gegen den damals der Tierquälerei angeklagten Beschwerdeführer schloss aus, dass Schwellungen an den Vorderläufen des Hundes vorhanden waren. Es wurde nur erwogen, dass Schwellungen nicht mit der für eine Verurteilung hinreichender Sicherheit feststellbar wären. Die nachträglich zu den Akten gereichten Fotos (vgl. U-act.