b) Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass aufgrund der Beweislage offensichtlich keine Verurteilung der beschuldigten Wildhüter zu erwarten ist. Zwar wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei freigesprochen, weil die Aussagen der Wildhüter angesichts der damals aktenkundigen Fotos wenig überzeugten. Dieser Freispruch ist aber entgegen seiner Auffassung kein Zeichen dafür, dass die Wildhüter etwas ausgesagt haben könnten, was sie gar nicht gesehen haben. Dieses Urteil wendet vorliegend nicht automatisch die Beweislage gegen die der falschen Aussage und Verleumdung beschuldigten Wildhüter.