gen muss sich der Beschwerdeführer aber mit allen Gründen auseinandersetzen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (BEK 2016 86 vom 2. März 2017 mit Hinweisen). Dies unterlässt er vorliegend, weshalb auf seine Beschwerden, in denen auch nicht dargetan wird, inwiefern die Wildhüter noch anderer Straftatbestände verdächtigt werden könnten, nicht einzutreten ist. Art. 385 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung zurückweist, wenn diese die Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt, dient nicht dazu, Mängel der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben (BGer 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).