Der Beschwerdeführer will dagegen aufgrund der angeblich widersprüchlichen Aussagen der Wildhüter in seinen Beschwerden aufzeigen, dass diese nicht ausgesagt hätten, was sie gesehen haben, sondern das, was ihm schaden sollte. Die Argumentation in beiden Beschwerden erschöpft sich in Bezug auf die doppelt begründeten Einstellungsverfügungen mithin allein auf den jeweiligen zweiten Aspekt. Sie setzt sich nicht mit der staatsanwaltschaftlichen Erwägung auseinander, dass selbst wenn den erst später aktenkundigen Fotos nicht mit 100 %-iger Sicherheit Schwellungen entnommen würden, nicht nachzuweisen sei, ob Schwellungen vorhanden waren oder nicht. Bei mehreren selbständigen Begründun-