Erstens sei die Unwahrheit der Aussagen der Wildhüter, also das Nichtvorhandensein von Schwellungen an den Vorderläufen des Hundes, nicht erstellbar. Zweitens könne den Wildhütern nicht vorgeworfen werden, nicht ausgesagt zu haben, was sie für wahr hielten, nämlich an den Vorderläufen des Hundes Schwellungen gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer will dagegen aufgrund der angeblich widersprüchlichen Aussagen der Wildhüter in seinen Beschwerden aufzeigen, dass diese nicht ausgesagt hätten, was sie gesehen haben, sondern das, was ihm schaden sollte.