Kantonsgericht Schwyz 3 2. Die Staatsanwaltschaft verwarf in den Einstellungsverfügungen die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Wildhüter hätten gegen ihn falsch ausgesagt und ihn durch ihre Beschuldigungen der Tierquälerei in seiner Ehre verletzt, im Wesentlichen mit folgender selbständigen Doppelbegründung: Erstens sei die Unwahrheit der Aussagen der Wildhüter, also das Nichtvorhandensein von Schwellungen an den Vorderläufen des Hundes, nicht erstellbar.