Ungefähr ein Jahr früher, am 28. Oktober 2016, reichte A.________ gegen die beiden Wildhüter Strafklage wegen „Beamten Willkür, Verleugnum, Falschaussage vor dem Staatsanwaltschaft Innerschwyz“ ein (U-act. 8.1.12). Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen (U-act. 9.0.03) sistierte die Staatsanwaltschaft deren Behandlung bis zur Erledigung des oben erwähnten Strafverfahrens gegen A.________ (U-act. 9.0.04 f.). Danach stellte sie mit separaten Verfügungen vom 1. Dezember 2017 die gegen die beiden Wildhüter wegen Verdachts des falschen Zeugnisses und der Verleumdung geführten Verfahren ein. Dagegen erhob A._____