1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 bestätigte die Strafkammer des Kantonsgerichts den Freispruch von A.________ von der Anklage der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei. A.________ wurde unter anderem vorgeworfen, seinem Hund „Finu“ mehrfach derart ein Metallrohr ans Halsband gebunden zu haben, dass es beim Laufen an den Vorderläufen Schwellungen verursachte. Die Strafkammer befand wie die Vorderrichterin, die nicht konsistenten Aussagen der Wildhüter C.________ und D.________ bewiesen keine Schwellungen. Solche waren auch auf den damals aktenkundigen Fotos nicht ersichtlich (STK 2016 46 vom 13. Oktober 2017 E. 3.a).