{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-195_2018-03-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e575074173c5178a0bb0442b76d27f0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-195_2018-03-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_195_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2652b367e07e5fc8c01122dfbc16004c1b0e1231fa49bcb556b58ad827dce0fe4b1868838cd552d4bd3d6ca9794bf5cebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2652b367e07e5fc8c01122dfbc16004c1b0e1231fa49bcb556b58ad827dce0fe4b1868838cd552d4bd3d6ca9794bf5cebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_195", "Checksum": "bf7b3ecf77c121b1d3af9f85026eb922"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2018 BEK 2017 195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (falsches Zeugnis, Verleumdung) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:45", "Checksum": "0689502c212c4a2e13b6f50f4353e750", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2018 BEK 2017 195\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (falsches Zeugnis, Verleumdung) | Strafgesetzbuch\n\nb) Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass aufgrund der Beweislage offensichtlich keine Verurteilung der beschuldigten\nWildhüter zu erwarten ist. Zwar wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der\nmehrfachen Tierquälerei freigesprochen, weil die Aussagen der Wildhüter angesichts der damals aktenkundigen Fotos wenig überzeugten. Dieser Freispruch ist aber entgegen seiner Auffassung kein Zeichen dafür, dass die\nWildhüter etwas ausgesagt haben könnten, was sie gar nicht gesehen haben.\nDieses Urteil wendet vorliegend nicht automatisch die Beweislage gegen die\nder falschen Aussage und Verleumdung beschuldigten Wildhüter. Kein Gericht im Verfahren gegen den damals der Tierquälerei angeklagten Beschwerdeführer schloss aus, dass Schwellungen an den Vorderläufen des Hundes\nvorhanden waren. Es wurde nur erwogen, dass Schwellungen nicht mit der für\neine Verurteilung hinreichender Sicherheit feststellbar wären. Die nachträglich\nzu den Akten gereichten Fotos (vgl. U-act. 8.1.16 bzw. 8.1.18 inkl. Markierungen durch die Wildhüter) lassen die Aussagen der Wildhüter, Schwellungen\ngesehen zu haben, durchaus schlüssiger erscheinen als die Fotos, die damals\nim Prozess gegen den Beschwerdeführer aktenkundig waren. Sie legen nicht\nmehr nahe, dass überhaupt keine Schwellungen vorhanden gewesen sein\nkönnten. Umso unwahrscheinlicher ist eine Verurteilung der Beschuldigten\nwegen falscher Aussage und Verleumdung.\n\nDie vorliegend infrage gestellten Aussagen gaben die Wildhüter ferner über\nzwei Jahre nach ihren Wahrnehmungen zu Protokoll. Daher sind deren im\nStrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eruierten Unzulänglichkeiten, wie\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbeispielsweise diejenige, ob beide oder nur einer der beiden Vorderläufe geschwollen waren, nachvollziehbar und daher umso weniger in einem Strafverfahren gegen sie selber verwendbar. Die Aussagen wurden im Verfahren gegen den Beschwerdeführer denn auch hinsichtlich eines Nachweises von aus\nden vorgelegten Fotos nicht ersichtlichen Schwellungen und nicht bezüglich\nder in vorliegendem Verfahren ausschlaggebenden Aufrichtigkeit gewürdigt,\nmit welcher die Wildhüter ihre Vorstellungen über vorhandene Schwellungen\näusserten. Diese Aufrichtigkeit wird durch die nachträglich bekannt gewordenen Fotos immerhin derart gestützt, als das Aussageverhalten der Wildhüter\nnun überzeugender erscheint und daher umso weniger mehr geeignet ist, den\nVerdacht anklagereif zu verdichten, die Beschuldigten hätten entgegen ihrer\nÜberzeugung Schwellungen behauptet. Selbst wenn keine Schwellungen vorhanden gewesen wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht, wäre die\nkorrekte Wiedergabe einer irrtümlichen Vorstellung im Übrigen subjektiv keine\nvorsätzliche falsche bzw. wider besseres Wissen abgegebene Aussage (vgl.\ndazu sowie auch zur Frage der Aufrichtigkeit EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 4.b) resp.\nwäre gerechtfertigt (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4), was vorliegend die Möglichkeit\neiner Verurteilung nahezu ausschliessen lässt.\n\n4. Aus diesen Gründen ist auf die zusammenhängenden und mithin vereinigt zu behandelnden (vgl. Riklin, OFK, 22014, Art. 30 StPO N 3) Beschwerden nicht einzutreten bzw. sind sie eventualiter abzuweisen. Die Anträge der\nBeschwerdegegner auf eine Genugtuung sind unbegründet und darauf nicht\neinzutreten, zumal vorinstanzlich fehlende Anträge nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden können. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat\ndie Beschwerdegegner, die angesichts des Weiterzugs der Einstellungsverfügungen nachvollziehbar einen Anwalt beizogen, angemessen zu entschädigen\n(Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 und 432 StPO, §§ 1, 2, 6 und 13 lit. d GebTRA;\nvgl. BGE 139 IV 45 = Pra 2013 Nr. 60 E. 1; BGer 6B_841/2013 vom 19. Mai\n2014 E. 3.3.1);-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den Sicherheitsleistungen gedeckt.\nDem Beschwerdeführer wird der Rest von Fr. 400.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.\n\n3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner für das\nBeschwerdeverfahren mit je Fr. 800.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt E.________\n(3/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft\nInnerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im\nDispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber\n\nVersand 27. März 2018 sl\n"}