{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-195_2018-03-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e575074173c5178a0bb0442b76d27f0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-195_2018-03-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_195_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2652b367e07e5fc8c01122dfbc16004c1b0e1231fa49bcb556b58ad827dce0fe4b1868838cd552d4bd3d6ca9794bf5cebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2652b367e07e5fc8c01122dfbc16004c1b0e1231fa49bcb556b58ad827dce0fe4b1868838cd552d4bd3d6ca9794bf5cebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_195", "Checksum": "bf7b3ecf77c121b1d3af9f85026eb922"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2018 BEK 2017 195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (falsches Zeugnis, Verleumdung) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:45", "Checksum": "0689502c212c4a2e13b6f50f4353e750", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2018 BEK 2017 195\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (falsches Zeugnis, Verleumdung) | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 23. März 2018\nBEK 2017 195 und 196\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nPrivatkläger und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt B.________,\n\nsowie\n\n1. C.________,\n2. D.________,\nBeschuldigte und Beschwerdegegner,\nbeide erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (falsches Zeugnis, Verleumdung)\n(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz\nvom 1. Dezember 2017, SUI 2016 4725 und 4726);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 bestätigte die Strafkammer des Kantonsgerichts den Freispruch von A.________ von der Anklage der mehrfachen\nvorsätzlichen Tierquälerei. A.________ wurde unter anderem vorgeworfen,\nseinem Hund „Finu“ mehrfach derart ein Metallrohr ans Halsband gebunden\nzu haben, dass es beim Laufen an den Vorderläufen Schwellungen verursachte. Die Strafkammer befand wie die Vorderrichterin, die nicht konsistenten\nAussagen der Wildhüter C.________ und D.________ bewiesen keine\nSchwellungen. Solche waren auch auf den damals aktenkundigen Fotos nicht\nersichtlich (STK 2016 46 vom 13. Oktober 2017 E. 3.a).\n\nUngefähr ein Jahr früher, am 28. Oktober 2016, reichte A.________ gegen die\nbeiden Wildhüter Strafklage wegen „Beamten Willkür, Verleugnum, Falschaussage vor dem Staatsanwaltschaft Innerschwyz“ ein (U-act. 8.1.12). Nach\ngescheiterten Vergleichsverhandlungen (U-act. 9.0.03) sistierte die Staatsanwaltschaft deren Behandlung bis zur Erledigung des oben erwähnten Strafverfahrens gegen A.________ (U-act. 9.0.04 f.). Danach stellte sie mit separaten\nVerfügungen vom 1. Dezember 2017 die gegen die beiden Wildhüter wegen\nVerdachts des falschen Zeugnisses und der Verleumdung geführten Verfahren ein. Dagegen erhob A.________ am 14. Dezember 2017 rechtzeitig separate Beschwerden, mit den Anträgen, die angefochtenen Einstellungen aufzuheben, die Wildhüter anzuklagen und diese unter Wahrung seiner Teilnahmerechte bezüglich der Vorwürfe des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) und\nder Verleumdung (Art. 174 StGB), eventuell weiterer Tatbestände einzuvernehmen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf Gegenbemerkungen (je KG-act. 5). Die Wildhüter beantworteten die Beschwerden am 2. Februar 2018 (je KG-act. 9), worauf der Beschwerdeführer nochmals kurz Stellung nahm (je KG-act. 11).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n2. Die Staatsanwaltschaft verwarf in den Einstellungsverfügungen die\nVorwürfe des Beschwerdeführers, die Wildhüter hätten gegen ihn falsch ausgesagt und ihn durch ihre Beschuldigungen der Tierquälerei in seiner Ehre\nverletzt, im Wesentlichen mit folgender selbständigen Doppelbegründung:\nErstens sei die Unwahrheit der Aussagen der Wildhüter, also das Nichtvorhandensein von Schwellungen an den Vorderläufen des Hundes, nicht erstellbar. Zweitens könne den Wildhütern nicht vorgeworfen werden, nicht ausgesagt zu haben, was sie für wahr hielten, nämlich an den Vorderläufen des\nHundes Schwellungen gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer will dagegen aufgrund der angeblich widersprüchlichen Aussagen der Wildhüter in seinen Beschwerden aufzeigen, dass diese nicht ausgesagt hätten, was sie gesehen haben, sondern das, was ihm schaden sollte. Die Argumentation in\nbeiden Beschwerden erschöpft sich in Bezug auf die doppelt begründeten\nEinstellungsverfügungen mithin allein auf den jeweiligen zweiten Aspekt. Sie\nsetzt sich nicht mit der staatsanwaltschaftlichen Erwägung auseinander, dass\nselbst wenn den erst später aktenkundigen Fotos nicht mit 100 %-iger Sicherheit Schwellungen entnommen würden, nicht nachzuweisen sei, ob Schwellungen vorhanden waren oder nicht. Bei mehreren selbständigen Begründungen muss sich der Beschwerdeführer aber mit allen Gründen auseinandersetzen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (BEK 2016 86 vom\n2. März 2017 mit Hinweisen). Dies unterlässt er vorliegend, weshalb auf seine\nBeschwerden, in denen auch nicht dargetan wird, inwiefern die Wildhüter noch\nanderer Straftatbestände verdächtigt werden könnten, nicht einzutreten ist.\nArt. 385 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung zurückweist, wenn diese die Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1\nStPO nicht erfüllt, dient nicht dazu, Mängel der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben (BGer 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 2.3 mit\nHinweisen).\n\n3. Im Übrigen wären die Beschwerden auch abzuweisen.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\na) Den Staatsanwaltschaften ist es selbst nach dem Grundsatz \"in dubio\npro duriore\" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGer 6B_507/2017 vom 8. September\n2017 E. 3.2.3). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine\nVerurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).\n\n"}