Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 23. März 2018 BEK 2017 195 und 196 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, sowie 1. C.________, 2. D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, beide erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (falsches Zeugnis, Verleumdung) (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 1. Dezember 2017, SUI 2016 4725 und 4726);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 bestätigte die Strafkammer des Kan- tonsgerichts den Freispruch von A.________ von der Anklage der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei. A.________ wurde unter anderem vorgeworfen, seinem Hund „Finu“ mehrfach derart ein Metallrohr ans Halsband gebunden zu haben, dass es beim Laufen an den Vorderläufen Schwellungen verursach- te. Die Strafkammer befand wie die Vorderrichterin, die nicht konsistenten Aussagen der Wildhüter C.________ und D.________ bewiesen keine Schwellungen. Solche waren auch auf den damals aktenkundigen Fotos nicht ersichtlich (STK 2016 46 vom 13. Oktober 2017 E. 3.a). Ungefähr ein Jahr früher, am 28. Oktober 2016, reichte A.________ gegen die beiden Wildhüter Strafklage wegen „Beamten Willkür, Verleugnum, Falsch- aussage vor dem Staatsanwaltschaft Innerschwyz“ ein (U-act. 8.1.12). Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen (U-act. 9.0.03) sistierte die Staatsan- waltschaft deren Behandlung bis zur Erledigung des oben erwähnten Strafver- fahrens gegen A.________ (U-act. 9.0.04 f.). Danach stellte sie mit separaten Verfügungen vom 1. Dezember 2017 die gegen die beiden Wildhüter wegen Verdachts des falschen Zeugnisses und der Verleumdung geführten Verfah- ren ein. Dagegen erhob A.________ am 14. Dezember 2017 rechtzeitig sepa- rate Beschwerden, mit den Anträgen, die angefochtenen Einstellungen aufzu- heben, die Wildhüter anzuklagen und diese unter Wahrung seiner Teilnahme- rechte bezüglich der Vorwürfe des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB), eventuell weiterer Tatbestände einzuver- nehmen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf Ge- genbemerkungen (je KG-act. 5). Die Wildhüter beantworteten die Beschwer- den am 2. Februar 2018 (je KG-act. 9), worauf der Beschwerdeführer noch- mals kurz Stellung nahm (je KG-act. 11). Kantonsgericht Schwyz 3 2. Die Staatsanwaltschaft verwarf in den Einstellungsverfügungen die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Wildhüter hätten gegen ihn falsch aus- gesagt und ihn durch ihre Beschuldigungen der Tierquälerei in seiner Ehre verletzt, im Wesentlichen mit folgender selbständigen Doppelbegründung: Erstens sei die Unwahrheit der Aussagen der Wildhüter, also das Nichtvor- handensein von Schwellungen an den Vorderläufen des Hundes, nicht erstell- bar. Zweitens könne den Wildhütern nicht vorgeworfen werden, nicht ausge- sagt zu haben, was sie für wahr hielten, nämlich an den Vorderläufen des Hundes Schwellungen gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer will dage- gen aufgrund der angeblich widersprüchlichen Aussagen der Wildhüter in sei- nen Beschwerden aufzeigen, dass diese nicht ausgesagt hätten, was sie ge- sehen haben, sondern das, was ihm schaden sollte. Die Argumentation in beiden Beschwerden erschöpft sich in Bezug auf die doppelt begründeten Einstellungsverfügungen mithin allein auf den jeweiligen zweiten Aspekt. Sie setzt sich nicht mit der staatsanwaltschaftlichen Erwägung auseinander, dass selbst wenn den erst später aktenkundigen Fotos nicht mit 100 %-iger Sicher- heit Schwellungen entnommen würden, nicht nachzuweisen sei, ob Schwel- lungen vorhanden waren oder nicht. Bei mehreren selbständigen Begründun- gen muss sich der Beschwerdeführer aber mit allen Gründen auseinanderset- zen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (BEK 2016 86 vom 2. März 2017 mit Hinweisen). Dies unterlässt er vorliegend, weshalb auf seine Beschwerden, in denen auch nicht dargetan wird, inwiefern die Wildhüter noch anderer Straftatbestände verdächtigt werden könnten, nicht einzutreten ist. Art. 385 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Ver- besserung zurückweist, wenn diese die Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt, dient nicht dazu, Mängel der ursprünglichen Beschwerde- begründung zu beheben (BGer 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. Im Übrigen wären die Beschwerden auch abzuweisen. Kantonsgericht Schwyz 4 a) Den Staatsanwaltschaften ist es selbst nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweis- würdigung des Gerichts vorzugreifen (BGer 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein un- wahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). b) Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass auf- grund der Beweislage offensichtlich keine Verurteilung der beschuldigten Wildhüter zu erwarten ist. Zwar wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei freigesprochen, weil die Aussagen der Wildhüter an- gesichts der damals aktenkundigen Fotos wenig überzeugten. Dieser Frei- spruch ist aber entgegen seiner Auffassung kein Zeichen dafür, dass die Wildhüter etwas ausgesagt haben könnten, was sie gar nicht gesehen haben. Dieses Urteil wendet vorliegend nicht automatisch die Beweislage gegen die der falschen Aussage und Verleumdung beschuldigten Wildhüter. Kein Ge- richt im Verfahren gegen den damals der Tierquälerei angeklagten Beschwer- deführer schloss aus, dass Schwellungen an den Vorderläufen des Hundes vorhanden waren. Es wurde nur erwogen, dass Schwellungen nicht mit der für eine Verurteilung hinreichender Sicherheit feststellbar wären. Die nachträglich zu den Akten gereichten Fotos (vgl. U-act. 8.1.16 bzw. 8.1.18 inkl. Markierun- gen durch die Wildhüter) lassen die Aussagen der Wildhüter, Schwellungen gesehen zu haben, durchaus schlüssiger erscheinen als die Fotos, die damals im Prozess gegen den Beschwerdeführer aktenkundig waren. Sie legen nicht mehr nahe, dass überhaupt keine Schwellungen vorhanden gewesen sein könnten. Umso unwahrscheinlicher ist eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Aussage und Verleumdung. Die vorliegend infrage gestellten Aussagen gaben die Wildhüter ferner über zwei Jahre nach ihren Wahrnehmungen zu Protokoll. Daher sind deren im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eruierten Unzulänglichkeiten, wie Kantonsgericht Schwyz 5 beispielsweise diejenige, ob beide oder nur einer der beiden Vorderläufe ge- schwollen waren, nachvollziehbar und daher umso weniger in einem Strafver- fahren gegen sie selber verwendbar. Die Aussagen wurden im Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer denn auch hinsichtlich eines Nachweises von aus den vorgelegten Fotos nicht ersichtlichen Schwellungen und nicht bezüglich der in vorliegendem Verfahren ausschlaggebenden Aufrichtigkeit gewürdigt, mit welcher die Wildhüter ihre Vorstellungen über vorhandene Schwellungen äusserten. Diese Aufrichtigkeit wird durch die nachträglich bekannt geworde- nen Fotos immerhin derart gestützt, als das Aussageverhalten der Wildhüter nun überzeugender erscheint und daher umso weniger mehr geeignet ist, den Verdacht anklagereif zu verdichten, die Beschuldigten hätten entgegen ihrer Überzeugung Schwellungen behauptet. Selbst wenn keine Schwellungen vor- handen gewesen wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht, wäre die korrekte Wiedergabe einer irrtümlichen Vorstellung im Übrigen subjektiv keine vorsätzliche falsche bzw. wider besseres Wissen abgegebene Aussage (vgl. dazu sowie auch zur Frage der Aufrichtigkeit EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 4.b) resp. wäre gerechtfertigt (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4), was vorliegend die Möglichkeit einer Verurteilung nahezu ausschliessen lässt. 4. Aus diesen Gründen ist auf die zusammenhängenden und mithin verei- nigt zu behandelnden (vgl. Riklin, OFK, 22014, Art. 30 StPO N 3) Beschwer- den nicht einzutreten bzw. sind sie eventualiter abzuweisen. Die Anträge der Beschwerdegegner auf eine Genugtuung sind unbegründet und darauf nicht einzutreten, zumal vorinstanzlich fehlende Anträge nicht im Beschwerdever- fahren nachgeholt werden können. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerde- führer die Kosten der Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat die Beschwerdegegner, die angesichts des Weiterzugs der Einstellungsverfü- gungen nachvollziehbar einen Anwalt beizogen, angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 und 432 StPO, §§ 1, 2, 6 und 13 lit. d GebTRA; vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 2013 Nr. 60 E. 1; BGer 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1);- Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen: 1. Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘200.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und aus den Sicherheitsleistungen gedeckt. Dem Beschwerdeführer wird der Rest von Fr. 400.00 aus der Kantons- gerichtskasse zurückbezahlt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit je Fr. 800.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. März 2018 sl