- dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 aufgefordert worden ist, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.00 zu leisten (KG-act. 5), der Gesuchsgegner diese Kostenvorschussverfügung beim Bundesgericht angefochten hat, welches mit Urteil 5D_264/2017 vom 29. Dezember 2017 darauf nicht eingetreten ist, dass es sich angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens indessen erübrigt, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO für die Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen;