- dass der Gesuchsgegner damit wie schon vor dem Vorderrichter das Vorliegen von definitiven Rechtsöffnungstiteln nicht in Frage stellt und weder Tilgung noch Stundung geltend macht, noch die Verjährung anruft; Kantonsgericht Schwyz 4 - dass die Beschwerde somit trotz Ansetzung einer Nachfrist offensichtlich ungenügend begründet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 132 ZPO);