{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-194_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f674cc00fb4d22ccc2229903b6709acd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-194_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_194_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2746a1bf2efce1783592c3ec619ca0966f077b3274d6ad83a8fe83d223398068ee1582cac04678701614e4f7412a6df9bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2746a1bf2efce1783592c3ec619ca0966f077b3274d6ad83a8fe83d223398068ee1582cac04678701614e4f7412a6df9bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_194", "Checksum": "55c0f573b4a347cd5399cb738a9f9e65"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.01.2018 BEK 2017 194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:31", "Checksum": "7d8a138b74e3ca06549ad007b9d53433", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.01.2018 BEK 2017 194\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 16. Januar 2018\nBEK 2017 194\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nB.________,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung (Betr. Nr. xx)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nSchwyz vom 4. Dezember 2017, ZES 2017 589);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom\n4. Dezember 2017 dem B.________ in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2016) die definitive\nRechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'057.80 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2017 erteilte;\n\n- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 15. Dezember 2017 diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anficht (KG-act. 1), ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 eine Frist\nzur Verbesserung innert Rechtsmittelfrist angesetzt worden ist (KG-act. 4),\nund der Gesuchsgegner am 21. Dezember 2017 eine \"Verbesserung\" einreicht (KG-act. 6);\n\n- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu\nenthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche\nEntscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen\nist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und\nan welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden\nPartei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der\nangefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf\ndie Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi,\nin: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben\netwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburg-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nhaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu\nArt. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin\nH. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Gesuchsgegner in\nder angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2017 darlegte, dass die vom\nGesuchsteller ins Recht gelegten beiden Verfügungen vom 25. September\n2014 über Fr. 1'109.50 (Vi-KB 1) und vom 17. Dezember 2014 über\nFr. 1'948.30 (Vi-KB 2) in Rechtskraft erwachsen seien, definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellten und der Gesuchsgegner weder Tilgung noch Stundung im Sinne von Art. 81 Abs. 1\nSchKG geltend mache;\n\n- dass der Gesuchsgegner sich mit diesen Ausführungen des erstinstanzlichen Richters nicht auseinandersetzt, sondern in der Beschwerde vom\n15. Dezember 2017 lediglich geltend macht, Richter ohne Sachkenntnis sollten keine Entscheidungen treffen, die Aussagen des B.________, er sei nicht\nerreichbar gewesen, sei eine Lüge, ebenso wie die Aussage, der Kontrolleur\nhabe nicht gewusst, wie die Zähler abzulesen seien, für seine ausgeführten\nArbeiten trüge er die Verantwortung, er habe eine Versicherung und er sei in\nder Lage, die Bewegungsmelder bei Nichtfunktionieren selber zu reparieren,\ndie Kosten gingen zu Lasten des Verursachers und dass er in der \"Verbesserung\" vom 21. Dezember 2017 zusätzlich lediglich ausführt, er habe seine\nAufgaben im Sicherheitsbereich erledigt, zu ihrer Sicherheit sei ein Brandmelder montiert, die falschen Vorgaben der Behörden seien noch nicht erledigt, er\nbitte, seine Anklagen und Aufträge zu erledigen;\n\n- dass der Gesuchsgegner damit wie schon vor dem Vorderrichter das\nVorliegen von definitiven Rechtsöffnungstiteln nicht in Frage stellt und weder\nTilgung noch Stundung geltend macht, noch die Verjährung anruft;\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n- dass die Beschwerde somit trotz Ansetzung einer Nachfrist offensichtlich\nungenügend begründet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 132\nZPO);\n\n- dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 aufgefordert worden ist, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von\nFr. 450.00 zu leisten (KG-act. 5), der Gesuchsgegner diese Kostenvorschussverfügung beim Bundesgericht angefochten hat, welches mit Urteil\n5D_264/2017 vom 29. Dezember 2017 darauf nicht eingetreten ist, dass es\nsich angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens indessen erübrigt,\ndem Gesuchsgegner eine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO für die Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen;\n\n- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;\n\n- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;\n\n"}