2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.