- dass der Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist; Kantonsgericht Schwyz 3 - dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;- verfügt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.