- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2017 beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen und dabei geltend machte, die Beschwerdeführerin habe am 20. Juli 2017 auf die Stellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren verzichtet (vgl. KG-act. 1/4) und könne deshalb die Einstellungsverfügung nicht anfechten (KG-act. 5); - dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Januar 2018 die Beschwerde angesichts dieser Ausgangslage zurückzieht (KG-act. 9); - dass die Beschwerde somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;